Im Jahr 2000 wurde das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) eingeführt. Das EEG regelt nicht nur, dass Sie Ihren selbst erzeugten Strom ins Netz einspeisen dürfen, sondern garantiert Ihnen als Erzeuger von Solarstrom eine feste Einspeisevergütung. Das heißt, dass Sie als Betreiber einer Photovoltaikanlage eine festgelegte Vergütung für jede eingespeiste Kilowattstunde des überschüssigen Solarstroms erhalten.
Das Wichtigste in Kürze
Grundsätzlich: Wer Solarstrom in das öffentliche Netz einspeist, erhält dafür eine gesetzlich garantierte Vergütung.
Wichtig: Aktuell liegt die festgelegte Vergütung für Teileinspeisung bei 7,86 kWp (Stand 01.08.2025) - festgelegt im EEG.
Tipp: Den Eigenverbrauch optimieren lohnt sich meist mehr als die Volleinspeisung – je mehr Strom selbst genutzt wird, desto höher die Ersparnis.
Volleinspeisung
Bei der Volleinspeisung wird der gesamte erzeugte Strom einer Photovoltaikanlage in das öffentliche Stromnetz eingespeist, anstatt ihn selbst zu nutzen oder zu speichern.
Dies hat den Vorteil, dass der Anlagenbetreiber keine eigene Energiespeicherlösung benötigt und den erzeugten Strom nicht selbst verbrauchen muss. Es besteht somit auch kein Risiko für den Verlust oder die Verschwendung von überschüssigem Strom, da er vollständig ins Netz eingespeist wird.
Die Einspeisevergütungen sind im Laufe der Zeit in einigen Ländern gesunken, was die Rentabilität der Volleinspeisung verringern kann. Daher haben viele Anlagenbetreiber begonnen, den erzeugten Strom vermehrt selbst zu nutzen oder in Energiespeichersysteme einzuspeisen, um den Eigenverbrauch zu erhöhen und unabhängiger vom öffentlichen Stromnetz zu sein.
Teileinspeisung / Überschusseinspeisung
Bei der Teileinspeisung wird ein Teil des erzeugten Stroms der Photovoltaikanlage selbst genutzt und nur der überschüssige Strom in das öffentliche Stromnetz eingespeist.
Im Gegensatz zur Volleinspeisung, bei der der gesamte erzeugte Strom ins Netz eingespeist wird, ermöglicht die Teileinspeisung eine höhere Eigenverbrauchsquote. Der Anlagenbetreiber nutzt den produzierten Solarstrom direkt, um den eigenen Strombedarf zu decken. Dadurch reduziert sich der Bezug von Strom aus dem öffentlichen Netz, was zu Kosteneinsparungen führen kann. Die überschüssige Energie, die nicht selbst verbraucht wird, wird in das öffentliche Stromnetz eingespeist. Der Anlagenbetreiber erhält hierfür eine Einspeisevergütung für den eingespeisten Strom.
Die Entscheidung für die Volleinspeisung oder Teileinspeisung hängt u.a. von dem eigenen Stromverbrauch, den finanziellen Rahmenbedingungen, den regulatorischen Vorgaben und den technischen Möglichkeiten ab. Wir empfehlen, eine individuelle Analyse und Beratung durchzuführen, um die optimale Lösung entsprechend der eigenen Anforderungen zu finden.
Was ist die Einspeisevergütung?
Die Einspeisevergütung im Bereich der Photovoltaik ist eine finanzielle Vergütung, die Betreiber von Solaranlagen für die Einspeisung des erzeugten Stroms ins öffentliche Stromnetz erhalten. Sie dient als Anreiz und Ausgleich für die Investitionskosten und den Betrieb der Photovoltaikanlage. Diese wird für einen vordefinierten Zeitraum festgelegt und ist entweder ein fixer Betrag pro eingespeiste Kilowattstunde (kWh) oder ein gestaffelter Tarif.
Die Einspeisevergütung bietet den Photovoltaikbesitzern Planungssicherheit und eine finanzielle Rücklage für die Investition ihres Photovoltaikprojektes.
Aktuelle Einspeisevergütung (Stand August 2025)
Derzeit liegt die Einspeisevergütung bei Anlagen bis 10 kWp bei 7,86 Cent / kWh.
Die bisherigen Vergütungssätze wurden von Monat zu Monat angepasst, da die Bundesnetzagentur die Höhe der Einspeisevergütung anhand der neugebauten PV-Anlagen und deren installierten Gesamtleistung berechnet hat. Je mehr Solaranlagen installiert wurden, umso mehr verringerte sich die Einspeisevergütung monatlich. Für die Berechnung der Einspeisevergütung wurde der Zeitpunkt der Inbetriebsetzung, die Größe der Anlage sowie der Typ deiner Anlage herangezogen. Der festgelegte Vergütungssatz bleibt für 20 Jahre garantiert gleich.
Seit dem EEG 2023 unterscheidet man nun zwischen einer Volleinspeisung und einer Überschusseinspeisung. Ebenso hat sich der Degressionsmeachnismus geändert. Seit Veröffentlichung des EEG bis 2024 findet keine Degression statt. Ab dem 01.01.2024 gibt es nur noch eine halbjährige Degression.
Vergütungssätze bei Überschusseinspeisung
| Inbetriebnahme | bis 10 kWp | bis 40 kWp | bis 100 kWp |
| Ab 01.08.2025 (aktuell) | 7,86 | 6,80 | 5,56 |
| Ab 01.02.2025 | 7,94 | 6,88 | 5,62 |
| Ab 01.08.2024 | 8,03 | 6,95 | 5,68 |
| Ab 01.02.2024 | 8,11 | 7,43 | 5,74 |
| Ab 01.08.2022 | 8,20 | 7,10 | 5,80 |
| Ab 01.07.2022 | 6,24 | 6,06 | 4,74 |
| Ab 01.06.2022 | 6,34 | 6,15 | 4,81 |
| Ab 01.05.2022 | 6,43 | 6,25 | 4,88 |
| Ab 01.04.2022 | 6,53 | 6,34 | 4,96 |
Vergütungssätze bei Volleinspeisung
Wenn Sie den gesamten erzeugten Strom ins öffentliche Netz einspeisen, erhalten Sie einen Zuschlag auf die Einspeisevergütung. Dadurch fällt die Vergütung höher aus als bei der Überschusseinspeisung. Hier ein Überblick über die aktuellen Sätze:
| Inbetriebnahme | bis 10 kWp | bis 40 kWp | bis 100 kWp |
| Ab 01.08.2025 (aktuell) | 12,47 ct/kWh | 10,45 ct/kWh | 10,45 ct/kWh |
| Ab 01.02.2025 | 12,60 ct/kWh | 10,56 ct/kWh | 10,56 ct/kWh |
Hinweis: Für die Richtigkeit der Angaben übernimmt die BSH GmbH & Co. KG keine Gewähr. Verbindlich sind ausschließlich die von der Bundesnetzagentur veröffentlichten EEG-Vergütungssätze.
Beachten Sie: Seit dem 1. Februar 2024 reduziert sich die Einspeisevergütung alle sechs Monate um 1 %. Planen Sie Ihr PV-Projekt daher rechtzeitig, um von der aktuell höheren Vergütung zu profitieren.
Vergütungssätze bei Volleinspeisung
Wenn Sie den gesamten erzeugten Strom ins öffentliche Netz einspeisen, erhalten Sie einen Zuschlag auf die Einspeisevergütung. Dadurch fällt die Vergütung höher aus als bei der Überschusseinspeisung. Hier ein Überblick über die aktuellen Sätze:
Hinweis: Für die Richtigkeit der Angaben übernimmt die BSH GmbH & Co. KG keine Gewähr. Verbindlich sind ausschließlich die von der Bundesnetzagentur veröffentlichten EEG-Vergütungssätze.
Beachten Sie: Seit dem 1. Februar 2024 reduziert sich die Einspeisevergütung alle sechs Monate um 1 %. Planen Sie Ihr PV-Projekt daher rechtzeitig, um von der aktuell höheren Vergütung zu profitieren.
Änderungen mit dem EEG 2023
Im Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) 2023 wurden alle aktuellen Regelungen und Neuerungen in Bezug auf erneuerbare Energien wie beispielsweise Photovoltaik festgelegt. Darunter haben wir die wichtigsten Änderungen für dich zusammengefasst:
Abschaffung der EEG-Umlage
Durch die Abschaffung der EEG-Umlage soll der Strompreis für Verbraucher gesenkt und die Wettbewerbsfähigkeit erneuerbarer Energien gestärkt werden. Die genauen Auswirkungen und Implikationen einer solchen Maßnahme sind jedoch komplex und müssen sorgfältig analysiert werden, um sicherzustellen, dass der Ausbau erneuerbarer Energien weiterhin nachhaltig finanziert wird und die Energiewende voranschreitet. Diese Maßnahme wurde in einigen Ländern bereits diskutiert oder auch umgesetzt.
Anpassung diverser Vergütungssätze
Im Zuge des EEG 2023 wurden für neue sowie für bestehende Photovoltaikanlagen die Vergütungssätze angepasst. Je nach Größe der Anlage und dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme können sich die Vergütungssätze unterscheiden. Zudem unterscheidet man nun zwischen einer Volleinspeisung und einer Teileinspeisung. Ebenso hat sich der Degressionsmechanismus geändert. Seit Veröffentlichung des EEG bis 2024 findet keine Degression statt. Ab dem 01.01.2024 gibt es nur noch eine halbjährige Degression.
Aufhebung der 70%-Regelung
Die "Aufhebung der 70%-Regelung" bezieht sich auf eine Änderung der Regelungen im Zusammenhang mit der Eigenverbrauchsvergütung von Solarstrom. Früher galt die 70%-Regel, die besagte, dass Anlagenbetreiber maximal 70% des selbst erzeugten Solarstroms für den Eigenverbrauch nutzen dürfen. Jeglicher darüber hinausgehender Eigenverbrauch wurde nicht vergütet.
Mit der Aufhebung dieser Regelung entfällt die Begrenzung des Eigenverbrauchs auf 70%. Anlagenbetreiber haben nun die Möglichkeit, den selbst erzeugten Solarstrom in vollem Umfang für den Eigenverbrauch zu nutzen, ohne Einschränkungen in Bezug auf die Vergütung befürchten zu müssen.
Weitere Informationen und das Antragsformular der Wirkleistungseinspeisung von 70% auf 100% haben wir auf unserer Serviceseite bereitgestellt.
Vereinfachter Ablauf bei Solaranlagen
Mit dem EEG 2023 wurden einige Änderungen eingeführt, die den Ablauf für den Betrieb von Solaranlagen vereinfachen.
Gemäß den neuen Bestimmungen müssen Solaranlagen mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowattpeak (kWp) nicht mehr bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) angemeldet werden. Stattdessen genügt es, die Anlage beim örtlichen Netzbetreiber zu registrieren. Dadurch entfällt der bürokratische Aufwand und es wird ein schnellerer und unkomplizierterer Prozess gewährleistet.
Des Weiteren wurden auch die Meldepflichten für den Eigenverbrauch von Solarstrom erleichtert. Für Anlagenbetreiber, die ihren erzeugten Strom selbst nutzen möchten, entfällt die Verpflichtung zur monatlichen Meldung an den Netzbetreiber. Stattdessen ist eine jährliche Meldung ausreichend, was den Verwaltungsaufwand reduziert.
Steuerliche Vereinfachungen
Auch unter Beachtung der Steuern bei Photovoltaik kamen durch das EEG 2023 einige Vereinfachungen hinzu. Hierbei gilt seit. dem 01. Januar 2023 die Umsatzsteuer von null Prozent beim Kauf einer Photovoltaikanlage und dem dazugehörigen Stromspeicher. Dadurch müssen Anlagenbetreiber keine Mehrwertsteuer mehr zahlen.
Wie lange wird die Einspeisevergütung gezahlt?
Wenn Sie Ihre Photovoltaikanlage nach EEG in Betrieb genommen haben, erhalten Sie eine Vergütung des eingespeisten Solarstroms für die Dauer von 20 Jahren zuzüglich der verbleibenden Kalendermonate bis zum Jahresende.
Die Auszahlung der Einspeisevergütung erfolgt im monatlichen Abschlagsverfahren durch deinen Netzbetreiber.
Lohnt sich die Einspeisevergütung noch?
Vor Jahren war die Höhe der Einspeisevergütung nach dem EEG von nahezu 60 Cent pro Kilowattstunde ein sehr entscheidender Anreiz für die Installation einer Photovoltaikanlage.
Die Einspeisevergütung erhalten Sie für 20 Jahre, danach erzeugt Ihre Photovoltaikanlage aber weiterhin Solarstrom, wofür Sie dann keine Einspeisevergütung mehr erhalten. Nach den 20 Jahren müssen Sie als Anlagenbetreiber einen Abnehmer für Ihren überschüssigen Strom suchen.
Mittlerweile haben Sie die Möglichkeit auf eine Voll- oder Teileinspeisung beim Kauf einer Photovoltaikanlage. Ob sich die Einspeisevergütung für Sie lohnt, hängt von einigen verschiedenen Faktoren ab.
Als Privathaushalt ist es sinnvoll, den selbst produzierten Solarstrom im eigenen Haushalt zu nutzen, denn dieser kostet inzwischen weniger als der Strom aus dem Netz.
Häufig kann der gesamte Strom nicht an einem Tag verbraucht werden. Dafür empfehlen wir Ihnen einen Stromspeicher, denn dieser speichert den überschüssigen Strom und Sie können diesen zu einem späteren Zeitpunkt verwenden.
Nach Ablauf der 20 Jahre haben Sie weiterhin das Recht, Ihren erzeugten Solarstrom in das Stromnetz einzuspeisen. Dafür muss allerdings ein Abnehmer für den erzeugten Strom nachgewiesen werden. Wenn das nicht nachgewiesen werden kann, droht die Gefahr, dass Ihre Solaranlage abgeregelt wird und diese keinen Strom mehr erzeugen darf.
So sichern Sie sich die Einspeisevergütung
In Deutschland muss jede installierte, ans Netz gekoppelte Solaranlage bei der Bundesnetzagentur, sowie auch beim Netzbetreiber und beim Finanzamt registriert werden:
- Sie als Betreiber einer Photovoltaikanlage sind nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verpflichtet, die Stammdaten Ihrer Anlage im Marktstammdatenregister einzutragen. Die Registrierung muss über das von der Bundesnetzagentur eingerichtete Webportal erfolgen. Gern leisten unsere Mitarbeiter aus der Abteilung für die Abwicklung beim Verteilnetzbetreiber und Messstellenbetreiber (VNB/MSB) Hilfestellung und unterstützen Sie bei der Anmeldung.
- Sie müssen einen Netzanschluss beim örtlichen Stromversorger/Netzbetreiber beantragen. Die Beantragung muss vor der Montage Ihrer Photovoltaikanlage erfolgen. Der Stromversorger hat das Recht, eine Netzverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die Bearbeitung kann bis zu 10 Wochen dauern, also planen Sie genug Zeit ein. Mit diesem Antrag haben Sie auch die Anmeldung zur Einspeisung erledigt und Sie bekommen von dem zuständigen Netzbetreiber eine Einspeisezusage zugesandt. Auch bei dieser Antragstellung beim Netzbetreiber leistet Ihnen die BSH Hilfestellung und übernimmt dies für Sie.
- Wird der erzeugte Strom nicht von Ihnen selbst verbraucht, sondern in das Stromnetz eingespeist, so erhalten Sie als Anlagenbetreiber gemäß EEG eine Einspeisevergütung. Sie erzielen also Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb. Dafür müssen Sie bei der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung kein Gewerbe anmelden. Bei Ihrem zuständigen Finanzamt muss die Inbetriebsetzung jedoch angezeigt werden. Dazu ist ein Fragebogen zur steuerlichen Erfassung auszufüllen.
Was bedeutet das Ende der EEG-Förderung für Sie?
Wie schon etwas weiter oben erwähnt, endet die Laufzeit der Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen nach 20 Jahren. Das bedeutet, dass Sie als Anlagenbetreiber nicht mehr den im EEG festgelegten Betrag je eingespeister Kilowattstunde ausgezahlt bekommen.
Häufig gestellte Fragen zur Einspeisevergütung
Seit 01.08.2025 liegt die Einspeisevergütung für Anlagen bis 10 kWp bei 7,86 Cent.
Die Einspeisevergütung ist eine staatlich festgelegte Vergütung von eingespeistem Strom, um z.B. die Stromerzeugung mit einer Photovoltaikanlage zu fördern.
Die Einspeisevergütung wird nach der Inbetriebsetzung für die Dauer von 20 Jahren gezahlt.