Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vorbemerkung 

Auch wenn aus Gründen der Übersichtlichkeit und Lesbarkeit in diesen Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) – im Folgenden kurz AGB genannt – personenbezogen nur die männliche Form verwendet wird, so sind alle Inhalte geschlechtsneutral zu verstehen. 

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die nachfolgenden AGB sind ausschließlich auf Vertragsverhältnisse zwischen der BSH GmbH & Co. KG und Verbrauchern anzuwenden.

(2) Verbraucher – im Folgenden Kunde genannt – im Sinne des § 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft abschließt, das überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen bzw. beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

§ 2 Werbematerial, Bestellung und Vertragsabschluss

(1) Die BSH GmbH & Co. KG behält sich das Urheberrecht an allen Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen vor. Als vertraulich bezeichnete Unterlagen dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung an Dritte weitergegeben werden.

(2) Angaben und Abbildungen in Broschüren, Prospekten, Anzeigen, Online-Medien und sonstigen durch die BSH GmbH & Co. KG veröffentlichten Werbematerialien sind unverbindlich und haben ausschließlich einen werbenden Charakter. Sie stellen somit in keiner Weise ein auf Abschluss eines Vertrages gerichtetes Angebot der BSH GmbH & Co. KG dar.

(3) Übersendung oder Überlassung von Preis- und Produktinformationen stellt kein bindendes Vertragsangebot an den Kunden dar. Preis- und Produktinformationen dienen lediglich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden für das jeweilige Produkt.

(4) Die durch den Kunden unterzeichnete schriftliche Bestellung ist ein bindendes Angebot des Kunden gerichtet auf Eingehen eines Vertragsverhältnisses mit der BSH GmbH & Co. KG. Die Schriftform dient dem Beweiszweck.

(5) Vertragsgegenstand sind die in der Bestellung näher bezeichneten Produkte sowie die sich aus ihr ergebenden Leistungen der BSH GmbH & Co. KG.

(6) Die Annahme der Bestellung erfolgt mit der in Schriftform an den Kunden übermittelten Auftragsbestätigung.

(7) Vertragsänderungen, Nebenabreden oder sonstige Zusicherungen bedürfen der Textform, um Gültigkeit zu erlangen. Mündliche Absprachen/Nebenabreden sind nicht bindend/unwirksam.

§ 3 Überlassene Unterlagen des Kunden, Mitwirkungspflichten

(1) Für den Fall, dass vom Kunden vertragsrelevante Unterlagen wie z. B. Abbildungen, Bauzeichnungen, Leitungspläne, statische Berechnungen o. ä. beizustellen sind, haftet er gegenüber der BSH GmbH & Co. KG für die Richtigkeit und Vollständigkeit der übergebenen Unterlagen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, alle von der BSH GmbH & Co. KG angefragten Informationen über die Art und Beschaffenheit des Daches umfänglich und wahrheitsgemäß anzugeben. Gemäß den technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) sind Montagen auf Well-Eternit-Dächern oder anderen asbesthaltigen Dacheindeckungen nicht erlaubt. Ein Fehlen oder die Unvollständigkeit dieser Informationen kann die BSH GmbH & Co. KG berechtigen ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz geltend zu machen.

(3) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass ein ungehinderter Montagebeginn möglich ist. Insbesondere die uneingeschränkte Erreichbarkeit der Baustelle (Zufahrtswege für Nutzfahrzeuge und Kraftfahrzeuge), und die Zugänglichkeit der Dachflächen (auch Stellfläche für ggf. erforderliche Gerüste oder Hebemittel beachten) sind zu gewährleisten. Soweit vertraglich nichts anderes festgelegt ist, müssen die betroffenen Dachflächen beim Montagebeginn unverbaut sein.

(4) Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, eine unentgeltliche Strom- und Wasserversorgung sowie Toilettenbenutzung zu ermöglichen. Ebenso obliegt es seiner Verantwortung, dass Baustoffe auf der Baustelle abgeladen und für die Dauer der Arbeiten dort sicher gelagert werden können.

§ 4 Beschaffenheit der Ware, Garantie

(1) Als vereinbarte Beschaffenheit der Ware gelten grundsätzlich nur die technischen Produktbeschreibungen der BSH GmbH & Co. KG und/oder diejenigen des jeweiligen Herstellers, soweit ausdrücklich beide als solche bezeichnet werden. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von Herstellern/Vorlieferanten stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

(2) Verfärbungen an Modulen, die deren Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen, gelten nicht als Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit.

(3) Die BSH GmbH & Co. KG gewährt keinerlei über den gesetzlichen Rahmen hinausgehende Garantien hinsichtlich Lieferungen und Leistungen, sofern diese nicht ausdrücklich vertraglich als solche schriftlich vereinbart sind. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt, durch die die BSH GmbH & Co.KG jedoch nicht über die gesetzliche Gewährleistung im Rahmen des Vertrages hinaus verpflichtet wird. 

§ 5 Preise

(1)  Wenn die vertragsgemäß geschuldete Leistung nach Ablauf von vier Monaten ab Vertragsschluss ohne Verschulden der BSH GmbH & Co. KG nicht erbracht werden konnte, ist die BSH GmbH & Co. KG berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend der Entwicklung der Kosten, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, anzupassen.

(2) Unbeschadet von gesetzlichen Rücktrittsrechten ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn es gem. Abs. 1 zu einer Preiserhöhung kommt, welche in der Summe 5 % des zwischen der BSH GmbH & Co. KG und dem Kunden vereinbarten Bruttopreises überschreitet.

(3) Im Falle von Warenlieferungen ohne vereinbarte Montageleistungen verstehen sich vereinbarte Preise – falls schriftlich nicht anders vereinbart – ab Werk zzgl. Verpackung und Versand-/Lieferkosten.

§ 6 Rechnungsstellung, Zahlung

(1) Rechnungen werden ausschließlich schriftlich oder elektronisch versandt. Bei der elektronisch übermittelten Rechnung bedarf die Zustimmung des Empfängers/des Kunden keiner besonderen Form. Die Zustimmung zum elektronischen Rechnungsversand kann jederzeit schriftlich widerrufen werden.

(2) Für den Fall, dass der Kunde einem elektronischen Rechnungsversand zustimmt, ist die BSH GmbH & Co. KG berechtigt, Rechnungen in elektronischer Form zu übermitteln. In diesem Fall hat der Kunde eine gültige E-Mail-Adresse zum Zwecke der Übermittlung elektronischer Rechnungen mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Rechnungen vereinbarungsgemäß abgerufen werden können. Etwaige automatisierte elektronische Antwortschreiben (z.B. Abwesenheitsnotizen) stehen einer wirksamen Zustellung nicht entgegen.

(3) Eine Änderung der für den elektronischen Rechnungsversand benannten E-Mail-Adresse ist unverzüglich mitzuteilen. Im Falle einer schuldhaft unterbliebenen oder fehlerhaften Mitteilung über die Änderung der für die elektronische Rechnung benannten E-Mail-Adresse, hat der Kunde den durch das Versäumnis entstandenen Schaden zu ersetzen.

(4) Die elektronische Rechnung gilt mit dem Eingang der E-Mail beim Kunden, der die elektronische Rechnung beigefügt ist, als zugegangen.

(5) Sofern schriftlich nicht anders vereinbart, sind Zahlungen binnen 8 Tagen ab Zugang der Rechnung kostenfrei auf das angegebene Konto der BSH GmbH & Co. KG zu leisten. Zahlungen mittels Scheck oder Wechsel werden nicht akzeptiert.

(6) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die BSH GmbH & Co. KG über den Betrag verfügen kann.

(7) Hinsichtlich eines Zahlungsverzugs kommt § 286 BGB zur Anwendung.

(8) Im Falle des Zahlungsverzuges sind sämtliche bestehenden Forderungen der BSH GmbH & Co. KG gegen den Kunden sofort fällig. Außerdem ist die BSH GmbH & Co. KG in diesem Fall berechtigt, von ihren Lieferungs- und Leistungsverpflichtungen zurückzutreten, wahlweise Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

(9) Die BSH GmbH & Co. KG ist berechtigt, eingehende Zahlungen zunächst auf ältere Verbindlichkeiten des Kunden bei der BSH GmbH & Co. KG anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die BSH GmbH & Co. KG berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

§ 7 Abtretung von Ansprüchen/Factoring

(1) Die BSH GmbH & Co. KG ist berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden ganz oder teilweise abzutreten.

(2) Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung können in diesem Fall nur an die Factoringgesellschaft (Factor) geleistet werden, an welche die Ansprüche abgetreten wurden. Ist eine Abtretung erfolgt, wird im Rahmen der Rechnungsstellung hierauf ausdrücklich hingewiesen.

§ 8 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

(1) Dem Kunden steht das Recht auf Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder seitens der BSH GmbH & Co. KG unbestritten sind.

(2) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit berechtigt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 9 Liefer- und Leistungszeit

(1) Die maßgebliche Liefer- und Leistungszeit zur Einhaltung von Fristen und Terminen ergibt sich aus der an den Kunden übermittelten Auftragsbestätigung. Konkrete Termine zur Anlieferung der Produkte oder Ausführung der Montagearbeiten werden mit dem Kunden unmittelbar vorher abgestimmt.

(2) Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, mit der Absendung der Auftragsbestätigung bzw. dem Ablauf der Widerrufsfrist. Dies setzt jedoch voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen abschließend und verbindlich geklärt sind und alle dem Kunden im Rahmen der Mitwirkungspflicht obliegenden Verpflichtungen, wie die Beibringung erforderlicher Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie ggf. vereinbarter Zahlungen, erfüllt wurden.

(3) Im Falle des Leistungsverzugs kann der Kunde neben Lieferung und Leistung den Ersatz eines Verzugsschadens nur dann verlangen, wenn der BSH GmbH & Co. KG Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung ist auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden begrenzt.

(4) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die nicht nur vorübergehender Natur sind, welche der BSH GmbH & Co. KG die Lieferung bzw. Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere auch eingetretene Epidemien, Pandemien, Materialbeschaffungsschwierigkeiten infolge von gestörten Lieferketten, Betriebsstörungen, Streik, behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei Subunternehmern oder deren Nachunternehmern der BSH GmbH & Co. KG eintreten – hat die BSH GmbH & Co. KG auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie können die BSH GmbH & Co. KG berechtigen, die Lieferung bzw. Leistung, um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Beide Vertragsparteien können dann in Bezug auf den noch nicht erbrachten Teil in dem jeweiligen Umfang der geschuldeten Leistung vom Vertrag zurückzutreten.

(5) Für örtliche Zugangs- und Montagebehinderungen am vereinbarten Ausführungstermin trägt der Kunde die Verantwortung. Alle Verschiebungen, die sich daraus ergeben, können den Zeitraum der Leistungserbringung entsprechend verlängern. Für eventuell hierdurch entstehende Nutzungsausfälle oder Zusatzkosten haftet der Kunde.

(6) Die BSH GmbH & Co. KG ist zur Erbringung von Teillieferungen und Teilleistungen unter weitestmöglicher Berücksichtigung der Kundeninteressen berechtigt. So ist es z. B. nicht unüblich, dass die Dachmontage (DC) zeitlich unabhängig von der Elektromontage (AC) und umgekehrt erfolgt.

§ 10 Leistungserbringung/-umfang

(1) Die BSH GmbH & Co. KG kann sich bei der Leistungserbringung vertrauenswürdiger und fachlich geeigneter Partnerbetriebe bedienen. Diese Montagepartner führen ggf. die Montagearbeiten auf Veranlassung/Beauftragung der BSH GmbH & Co. KG vor Ort aus. Sie (bzw. ihre Erfüllungsgehilfen) sind nicht berechtigt, im Namen der BSH GmbH & Co. KG Willenserklärungen abzugeben. Insbesondere sind die Partnerbetriebe nicht berechtigt, die Ausführung der erforderlichen Montagearbeiten abweichend von den vereinbarten Planungen auszuführen (auch nicht auf Kundenwunsch) oder preisliche bzw. Leistungszusagen zu machen.

(2) Alle zur Leistungserbringung erforderlichen Nebenarbeiten, die nicht explizit Bestandteil des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs sind, hat der Kunde rechtzeitig auf seine Kosten zu erbringen (z. B. Bau- und Erdarbeiten, Entfernung und Entsorgung von Altanlagen etc.).

(3) Ist es erforderlich, vor der Leistungserbringung eine vorhandene PV-Anlage oder Solarthermieanlage zu demontieren und erklärt sich die BSH GmbH & Co. KG bereit, diese Arbeiten auszuführen, so stellt dies in jedem Fall einen eigenständigen Auftrag dar. Dafür ist ein gesondertes Angebot zu erstellen und der Auftrag ist vom Kunden gesondert zu erteilen. Eine Vermischung von Rechten und Pflichten, die aus einem solchen zusätzlichen Auftrag resultieren, mit dem vom Kunden erteilten Auftrag zur Lieferung einer Neuanlage –insbesondere im Hinblick auf evt. auftretende Mängel, deren Beseitigung und ggf. Schadenersatzansprüchen – ist unzulässig.

§ 11 Haftung

(1) Die BSH GmbH & Co. KG haftet für grob fahrlässig oder vorsätzlich durch ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden. Die BSH GmbH & Co. KG haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer leicht fahrlässigen Verletzung von Vertragspflichten ist auf wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) begrenzt. Kardinalpflichten sind Haupt(leistungs)pflichten von eminenter Bedeutung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. In einem solchen Fall ist die Haftung auf bei Vertragsschluss vorhersehbare und vertragstypische Schäden begrenzt.

(3) Eine Haftung für die Höhe der Einspeisungsvergütung oder mögliche Förderung bzw. für die erstellte Wirtschaftlichkeitsberechnung ist ausgeschlossen. Für die Inbetriebsetzung am Netzanschluss sowie den dazu nötigen Termin mit dem Verteilnetzbetreiber übernimmt die BSH GmbH & Co. KG ebenfalls keine Haftung.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

(1) Im Falle von Warenlieferungen ohne vereinbarte Montageleistungen bleiben die von der BSH GmbH & Co. KG gelieferten Produkte oder Produktkomponenten bis zur vollständigen Zahlung in ihrem Eigentum.

(2) Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen – und zwar dergestalt, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden – wird die BSH GmbH & Co. KG Miteigentümer dieser Sache; ihr Anteil bestimmt sich nach dem Wertverhältnis der Sachen zur Zeit der Verbindung oder Vermischung. Ist jedoch die Vorbehaltsware als Hauptsache anzusehen, so erwirbt die BSH GmbH & Co. KG das Alleineigentum.

(3) Die ggf. aus einer Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehende Forderung tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware an die BSH GmbH & Co. KG ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderungen für die BSH GmbH & Co. KG einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung entfällt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der BSH GmbH & Co. KG nicht ordnungsgemäß nachkommt. In diesem Falle ist die BSH GmbH & Co. KG berechtigt, den Drittschuldnern die Abtretungen offenzulegen. 

(4) Im Falle einer auf den Kunden bezogenen Zwangsvollstreckung ist dieser verpflichtet, der BSH GmbH & Co. KG alle die zur Geltendmachung ihrer Forderungen und sonstigen Ansprüche nötigen Auskünfte unverzüglich auf seine Kosten zu erteilen und die Beweisurkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuhändigen. Der Kunde hat die BSH GmbH & Co. KG unverzüglich über die Zwangsvollstreckung zu benachrichtigen; er wird außerdem den Pfändungsgläubiger schriftlich auf ihre Rechte hinweisen. Neben den vorstehenden Verpflichtungen zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Beweisurkunden ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung den Drittschuldnern mit der BSH GmbH & Co. KG gemeinsam schriftlich anzuzeigen.

§ 13 Sonstige Bestimmungen

(1) Für diese AGB und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen der BSH GmbH & Co. KG und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Die BSH GmbH & Co. KG erfasst und verarbeitet personenbezogene Daten auf Basis der einschlägigen Datenschutzbestimmungen nur im Rahmen der Vertragserfüllung. Nähere Informationen zum Datenschutz sind dem Internet zu entnehmen (https://www.bsh-energie.de).

(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung wird durch eine dem Parteiwillen möglichst nahekommende Regelung ersetzt.

Stand April 2026